Gutachten

Hier sehen Sie eine Übersicht über die unterschiedlichen Gutachten, die ich als Sachverständiger erstellen darf.

 

  • Das Gerichtsgutachten – vom Beweis zum Urteil

    Der Beweisbeschluss

    Im Zuge eines Gerichtsverfahrens, bekommt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die Gerichtsakte übersandt, mit dessen Hilfe ein Gutachten erstellt werden soll. Im Beweisabschluss befindet sich das Thema des Gutachtens. Der Beweisabschluss des Gerichts ist strikt einzuhalten. Sollte der Sachverständige auf undeutliche Formulierungen und Fragen im Beweisabschluss stoßen, welche nach seiner fachlichen Meinung nicht richtig sein können, muss dies sofort dem Gericht gemeldet werden.

    Aktenstudium

    Nachdem sich der Sachverständige ausreichend in den Fall eingearbeitet hat, kommt er in den meisten Fällen nicht umher das Objekt zu besichtigen. Hierfür dient eine Objektbesichtigung oder der sogenannte Ortstermin.

    Ortstermin

    Mit einer ausreichenden Frist setzt der Sachverständige den Ortstermin.

    Falls der Sachverständige weitere Dokumente der beiden Parteien für die spätere Arbeit braucht, sollte er in der Regel das Gericht bitten die Unterlagen anzufordern. Es muss unter allen Umständen vermieden werden das der Sachverständige vor dem Ortstermin mit einer der beiden Parteien zusammentrifft. Außerdem darf nach der Beendigung des Ortstermins nicht mit einer der beiden Parteien allein weiterverhandelt werden. Der Sachverständige muss zu jeder Zeit objektiv sein. Es dürfen keine Äußerungen gemacht werden, mit denen man einer der beiden Parteien Recht gibt. Während eines Ortstermins kann es vorkommen das der Sachverständige einen Auftrag erteilt, welcher klar in einem Beweisabschluss eingegrenzt ist. Somit beschränkt sich der Sachverständige auf die Verpflichtung diesen Auftrag auszuführen. Sollte sich eine Vergleichsbereitschaft beider Parteien entwickeln, sollte diese getrennt vom Gutachten dem Gericht übermittelt werden. In diesem Fall sollte er nicht von sich aus den Vergleich ohne Beifügung seines Gutachtens dem Gericht zukommen lassen.

    Ausarbeitung und Gutachtenerstattung

    Mithilfe seines überdurchschnittlichen Fachwissens, fundierte Literatur, Regelwerken, Stand der Technik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, muss der Sachverständige seine Feststellungen und Aufzeichnungen auswerten und beurteilen.

    Um eine richtige Bewertung oder Beurteilung durch das Gericht gewährleisten zu können, muss die Ausarbeitung des Gutachtens alle nötigen Daten und Fakten beinhalten. Des weiteren muss das Gutachten so ausgearbeitet sein, dass es auch für einen Laien nachvollziehbar ist. Das ausgearbeitete Gutachten und die Prozessakte werden per Post an das Gericht übermittelt. Die Anzahl der Gutachten richten sich nach der Zahl der Streitparteien. Jede Streitpartei erhhält eine Ausfertigung, eine Ausarbeitung erhält das Gericht und eine weitere behält der Sachverständige für seine Akte.

    Pflichten des Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren

    1. Pflicht zur Gutachtenerstellung
      Auf die von den Handwerkskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen finden die §§ 402 ff. ZPO (Beweis durch Sachverständige) und §§ 72 ff. StPO (Sachverständige und Augenschein) Anwendung. Daraus folgt u.a., dass ein Sachverständiger, der öffentlich bestellt und vereidigt ist, grundsätzlich verpflichtet ist, die Erstattung von Gutachten im Rahmen seines Sachgebiets zu übernehmen. Für seine Tätigkeit als gerichtlicher Gutachter ist dies für den Bereich des Zivilprozesses ausdrücklich durch  § 407 ZPO festgelegt.  § 75 StPO legt das gleiche für das Strafverfahren fest, § 98 Verwaltungsgerichtsordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und § 118 Sozialgerichtsgesetz für das sozialgerichtliche Verfahren. Lediglich aus wichtigem Grund kann ein Sachverständiger einen Gerichtsauftrag ablehnen. Die Gründe dafür sind ausdrücklich geregelt.

    2. Unparteiische Aufgabenerfüllung
      Der Sachverständige muss zu jeder Zeit die von ihm geforderten Gutachten objektiv und unparteiisch erstellen. Deswegen genießt er durch seine öffentliche Bestellung und Vereidigung in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen. Zudem ist es ihm untersagt Anweisungen zu berücksichtigen, die ein Ergebnis verfälschen könnten.

    3. Ordnungsgemäße Gutachtenerstellung
      Grundlage jedes Gutachtens ist die eindeutige Fixierung des Sachverständigenauftrages. Beim gerichtlichen Auftrag ergibt sich das Thema aus dem Beweisschluss des Gerichtes. Fehlt dieser oder ist dieser ungenau abgefasst, muss der Sachverständige bei Gericht Rückfrage halten.

      Die Aufgabenstellung/Grundlage für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Gerichtsgutachtens muss gegeben sein.

      Angeforderte Gutachten hat der Sachverständige i.d.R. schriftlich zu erstellen. Es ist ebenfalls möglich, dass der sachverständige sein Gutachten vor Gericht mündlich vortragen, vertreten und verteidigen muss. Die ordnungsgemäße Erstellung eines Gutachtens erfordert grundsätzlich, dass der sachverständige das Gutachten persönlich ausarbeitet. Gerade durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung soll der Öffentlichkeit die Gewähr gegeben werden, dass der Sachverständige seine Gutachten auf der Grundlage seiner persönlichen und fachlichen Qualifikation ausarbeitet.

    4. Schweigepflicht- Auskunftspflicht
      Aus der Stellung des Sachverständigen als Helfer des Richters ergibt sich zwangsläufig, dass es ihm untersagt ist, Kenntnisse, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Ausdrücklich steht diese Pflicht in den Sachverständigenvorschriften der Handwerkskammern.

      Der Sachverständige ist verpflichtet, über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen zu machen, aus denen der Auftraggeber, der Gegenstand des Auftrages und die Daten der Auftragserteilung und Auftragserledigung zu ersehen sind. Darüber hinaus ist der Sachverständige verpflichtet, der Handwerkskammer auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

      Dadurch erhält die Kammer die Möglichkeit, sich regelmäßig von der Art und Weise zu überzeugen, wie der Sachverständige seinen Gutachterpflichten nachkommt und wie er seine Gutachten erstattet.

    5. Fortbildungspflicht
      Aufgrund der Sachverständigenvorschriften der Handwerkskammern ist ein Sachverständiger dazu verpflichtet sich stets in seinem Fachgebiet weiterzubilden. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, kann eine öffentliche Bestellung und Vereidigung widerrufen werden.


    Ablehnung von Gutachteraufträgen

    • Zeugnisverweigerungsrecht
      • Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hat das Recht die Erstellung eines Gutachtens zu verweigern. Hierfür muss er sich auf § 408 in Verbindung mit §§ 383 ff. ZPO bzw. in § 76 in Verbindung mit §§ 52 ff. StPO beziehen.

    • Befangenheit
      • Sollte sich ein Sachverständiger befangen fühlen, sollte er darum bitten von der Pflicht befreit zu werden. Hierfür gilt § 42 Abs. 2 ZPO und § 24 Abs. 2 StPO. Er sollte dies auch dem Gericht melden, denn das Gericht muss entscheiden ob er dennoch ein Gutachten erstellen soll. Zudem ist es wichtig zu wissen, dass allein der Vorwurf einer Befangenheit reicht, um eine Abberufung in die Wege zu leiten.

    • Befreiung im Ausnahmefall
      • Der Sachverständige sollte um Befreiung vom Gutachterauftrag in folgenden Ausnahmefällen bitten:
        • falls die Beweisfrage außerhalb des Vereidigungsgebiets des Sachverständigen liegt
        • falls es in seinem Auftrag nicht um die Begutachtung handwerklicher Leistungen und Waren handelt
  • Das Privatgutachten – Bewertung und Beurteilung der Sachlage oder des Gegenstands

    Generell sind der Ablauf und Inhalte eines Privatgutachtens mit dem einer gerichtlichen Tätigkeit identisch. Der ausschlaggebende Unterschied besteht darin, dass solch ein Gutachten von Privatpersonen, Firmen, Organisationen etc. in Auftrag gegeben wird.

    Besonderheiten des Privatgutachtens

    Die Aufgabenstellung eines Privatgutachtens wird, anders als bei einem Gerichtsgutachten, durch den Auftraggeber vorgegeben und vertraglich geregelt. Auch hier muss der Sachverständiger darauf achten, dass das Thema eindeutig benannt und eingegrenzt wird. Schon während der Ausarbeitung sollte er seinem Auftraggeber bei der Fragestellung helfen, um Mehrarbeit zu vermeiden. Um der Gefahr aus dem Weg zu gehen nur einseitig informiert zu werden, sollte der Sachverständiger beide Parteien zum Ortstermin einladen. Allerdings kann der Auftraggeber darauf bestehen, dass die Gegenpartei nicht hinzugezogen wird, da zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen ein zweiseitiges Vertragsverhältnis besteht. Sollte es doch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, so gilt das Privatgutachten als Parteigutachten. In der Regel wird der Sachverständiger dann nicht als Gerichtsgutachter bestellt.

    Die anfallende Kosten für ein Privatgutachten trägt in allen Fällen stets der Auftraggeber. Über Zahlungsvereinbarungen wie Vorauszahlung, Teilvorauszahlung etc., kann verhandelt werden.

  • Das Schiedsgutachten – Streitvermeidung und Streitschlichtung

    Ein Schiedsgutachten wird außergerichtlich erstellt und soll der Streitvermeidung und Streitschlichtung dienen.

    Ziel des Schiedsgutachters soll sein, das etwaige Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Auslegung oder Inhalt eines Vertrages geklärt wird. Wenn möglich, soll eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Ein Schiedsgutachter wird stets von Privatpersonen beauftragt. Hierfür müssen sich allerdings beide Parteien über die Beauftragung geeinigt haben. Der daraus resultierende Schiedsgutachtervertrag besteht zum einen zwischen den Parteien als auch dem Schiedsgutachter. Anders als beim Gerichts- und Privatgutachten geht das Schiedsgutachten nicht zu Lasten einer involvierten Partei. Das Gutachten beschäftigt sich ausschließlich mit der Berurteilung des Untersuchungsgegenstandes.

    Falls es zu einem gerichtlichen Prozess kommen sollte, muss sich das Gericht an das Schiedsgutachten halten.

    Wer für die anfallenden Kosten aufkommt, kann der Sachverständige entscheiden. Die Kosten können beide Parteien zu gleich Teilen oder nur eine Partei tragen.

  • Das Versicherungsgutachten – Ermittlung von Schadensquelle und Schadenshöhe

    Das Versicherungsgutachten ist ein Privatgutachten. Hier wird der Sachverständiger in der Regel von der Versicherungs beauftragt. Aber auch der Versicherungsnehmer kann das Gutachten in Auftrag geben.

    Das Gutachten dient in diesem Fall, meist bei Sachschäden, der Ermittlung von Schadensquelle und Schadenshöhe.

    Mögliche Aufgabenstellungen beim Versicherungsgutachten sind:

    • Plausibilitätsprüfung
    • Schadensursachenermittlung
    • Zeit- und Restwertermittlung
    • Ermittlung von Schadensbehebungsmöglichkeiten und deren Kosten

    Natürlich ist dem Versicherungsnehmer erlaubt ein Gegengutachten erstellen zu lassen um, unabhängig vom Versicherunsunternehmen, Ursache und Höhe des Schadens zu ermitteln.

  • Das Wertgutachten – Auskunft über den Marktwert

    Die Beauftragung kann privat oder durch das Gericht geschehen. Das Wertgutachten gibt Auskunft über den Marktwert und die Beschaffenheit eines Objekts. Der Sachverständiger beschreibt hierfür die Eigenschaften und eventuellen Mängel und erfasst somit den darauf resultierenden Verkehrswert der Objekts.

    Erstellung des Wertgutachtens

    Um ein Wertgutachten zu erstellen gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten:

    • Vergleichsverfahren:
      • Wie der Name möglicherweise vermuten lässt, wird zur Bewertung des Sachgegenstands mit vergleichbaren Gegenständen verglichen. Je ähnlicher sich die Gegenstände sind, desto genauer wird die Wertbestimmung. Leider ist ist es oftmals schwierig, vergleichbare Objekte zu finden, was wiederum die Wertfindung erschwert.
    • Sachwertverfahren
      • Hier wird der Sachwert anhand der Herstellungskosten ermittelt, allerdings muss natürlich das Alter und die Abnutzung berücksichtigt werden.
 

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